LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2008
11 Sa 407/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 847 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2456/07

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Personalchef eines Altenheims bei unsubstantiierter Darlegung eines Mobbingverhaltens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 407/08

DRsp Nr. 2009/6303

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Personalchef eines Altenheims bei unsubstantiierter Darlegung eines Mobbingverhaltens

1. Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist die systematische, sich aus vielen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt. 2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Arbeitnehmer genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begangen hat. 3. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die ein Mobbingverhalten des Arbeitgebers, der Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen begründen sollen, hat derjenige substantiiert vorzutragen, der den Anspruch geltend macht, also der Arbeitnehmer. 4. Unkorrektes oder als ungerecht empfundenes Verhalten von Vorgesetzten oder Kollegen kann nicht in jedem Fall als "Mobbing" qualifiziert werden.