LAG Hamburg - Urteil vom 13.02.2008
5 Sa 69/07
Normen:
BGB § 276 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 611 § 615 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 228
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 26/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen entgangenen Trinkgeldes einer Briefzustellerin infolge unbegründeter aber nicht fahrlässiger Verdachtskündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 69/07

DRsp Nr. 2008/14301

Unbegründete Schadensersatzklage wegen entgangenen Trinkgeldes einer Briefzustellerin infolge unbegründeter aber nicht fahrlässiger Verdachtskündigung

»1. Trinkgelder eines Briefzustellers, die anlässlich der Weihnachtstage gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 611, 615 BGB.2. Kann der Briefzusteller aufgrund einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers seine Tour in den Weihnachtstagen nicht bedienen und deshalb Trinkgelder nicht kassieren, kann er dies im Wege des Schadensersatzes gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.3. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies gilt auch bei Ausspruch einer Verdachtskündigung. Insbesondere wenn der Arbeitgeber sich bemüht hat den Sachverhalt aufzuklären, den Arbeitnehmer anhört und auch nach einer Interessenabwägung erhebliche Verdachtsmomente bleiben, handelt der Arbeitgeber auch dann nicht stets fahrlässig, wenn das Arbeitsgericht auch ohne Beweisaufnahme den Sachverhalt für eine Verdachtskündigung als nicht ausreichend beurteilt.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch für entgangenes Trinkgeld.