LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.10.2008
1 Sa 17/08
Normen:
BGB § 123; BGB § 242; BGB § 779; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2348/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen strafbarer Handlung nach vergleichsweiser Erledigung des Vorprozesses - Arglosigkeit bei vorbehaltlosem Vergleichsabschluss aus Beweisnot

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 17/08

DRsp Nr. 2009/1147

Unbegründete Schadensersatzklage wegen strafbarer Handlung nach vergleichsweiser Erledigung des Vorprozesses - Arglosigkeit bei vorbehaltlosem Vergleichsabschluss aus Beweisnot

1. Es liegt auch dann nur ein Streitgegenstand vor, wenn sich aus einem Lebensvorgang Ansprüche aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben (Anspruchskonkurrenz); hat die Klägerin im Vorprozess Schadensersatz entweder wegen grober Fahrlässigkeit oder wegen einer strafbaren Handlung des Beklagten gefordert und hat sie aus Beweisnot hinsichtlich der strafbaren Handlung ihren Schadensersatzanspruch vergleichsweise erledigt, kann sie im Folgeprozess aus dem gleichen Lebenssachverhalt ohne Anfechtung des Vergleichs keine Ansprüche geltend zu machen.