LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2009
8 Sa 362/09
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1958/08

Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Beratung über Versorgungsalternativen bei der Umwandlung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in eine Kapitallebensversicherung; unzulässiger Feststellungsantrag bei unzureichender Darlegung des Schadenseintritts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 362/09

DRsp Nr. 2010/8084

Unbegründete Schadensersatzklage wegen unterlassener Beratung über Versorgungsalternativen bei der Umwandlung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in eine Kapitallebensversicherung; unzulässiger Feststellungsantrag bei unzureichender Darlegung des Schadenseintritts

1. Eine Arbeitgeberin kann sich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung schadensersatzpflichtig machen; grundsätzlich hat jedoch jede Vertragspartei selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. 2. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer Interessenabwägung; Nebenpflichten können vor allem dadurch entstehen, dass die Arbeitgeberin einen Vertrauenstatbestand oder durch früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat.