LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2006
14 (15) Sa 138/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 307 Abs. 1 § 397 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3702/05

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages - Anspruchsverlust aus Aktienoptionsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 14 (15) Sa 138/06

DRsp Nr. 2007/11661

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages - Anspruchsverlust aus Aktienoptionsvertrag

»1. Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt.2. Neben einen Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen.3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 307 Abs. 1 § 397 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Aktienoptionsprogramm (im Folgenden: AOP-F) sowie einem Long Term Incentiv Plan (im Folgenden: LTIP) und in diesem Zusammenhang um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages.