LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.07.2009
2 Sa 44/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 286/08

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 44/09

DRsp Nr. 2009/21234

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben; Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen jedoch auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. 2. Eine Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist; das Verhalten der Schädigerin muss für den Schaden kausal sein. 3. Hätte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag auch dann geschlossen, wenn sie die von der Arbeitgeberin unterlassene Aufklärung erhalten hätte, sich in diesem Fall aber um eine höheren Abfindung bemüht, muss sich die Arbeitnehmerin die Ungewissheit, ob sich die Arbeitgeberin tatsächlich auf Zahlung einer höheren Abfindung eingelassen hätte, zurechnen lassen; denn für die anspruchsbegründende Tatsachen trägt insoweit die Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: