LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2006
5 Sa 137/06
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1491/05

Unbegründete Schmerzensgeldklage aus Arbeitsunfall bei Gleisbauarbeiten verschiedener Bautrupps der Deutschen Bahn AG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 137/06

DRsp Nr. 2007/2734

Unbegründete Schmerzensgeldklage aus Arbeitsunfall bei Gleisbauarbeiten verschiedener Bautrupps der Deutschen Bahn AG

1. Verrichten Arbeitnehmer (Versicherte) eines Unternehmens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Tätigkeiten, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Unfallverursacher nicht die gesetzliche Haftungsbeschränkung zu Gute kommen soll.2. Selbst wenn die Unfallbeteiligten tatsächlich unterschiedlichen Betrieben der Deutschen Bahn AG angehört haben, stellt sich der Einsatz sowohl des Bautrupps, dem der Geschädigte angehört, als auch des dem Maschinentrupp angehörenden Schädigers als Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar; gemeinsame Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Gleisbereich, an dem die Gleisbauarbeiten auszuführen waren. 3. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges; dazu genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, vielmehr muss er sich auch auf den Verletzungserfolg (den Personenschaden) erstrecken.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: