LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2006
9 Sa 444/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 707/05

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane - Darlegungslast bei Mobbing

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 444/06

DRsp Nr. 2007/903

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane - Darlegungslast bei Mobbing

1. Mit dem Begriff "Mobbing" allein lässt sich ein Schadensersatzanspruch nicht begründen, da es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal einer gesetzlich geregelten Anspruchsgrundlage handelt sondern um ein soziales Phänomen, das durch Konflikte am Arbeitsplatz geprägt ist. 2. Mobbinghandlungen sind fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen. 3. Zur Anspruchsbegründung sind nicht bestimmte Motive nachzuweisen, vielmehr genügt der Vortrag eines typischen Geschehensablaufs, der bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu dem Ergebnis führt, dass das Verhalten von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird.