LAG Köln - Urteil vom 29.01.2008
9 Sa 1208/07
Normen:
BGB § 253 § 823 ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1/07

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsunfalls - Haftungsausschluss zugunsten der Arbeitgeberin auch gegenüber geringfügig Beschäftigten - keine vorsätzliche Unfallverursachung durch bloßen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1208/07

DRsp Nr. 2008/14457

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsunfalls - Haftungsausschluss zugunsten der Arbeitgeberin auch gegenüber geringfügig Beschäftigten - keine vorsätzliche Unfallverursachung durch bloßen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

»1. Es besteht kein berechtigter Anlass, die bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bejahte verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII bei Arbeitsunfällen sogenannter Minijobber anders zu bewerten.2. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber Minijobbern, die Flurförderfahrzeuge bedienen, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften und anders als bei Vollzeitkräften keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt hat, begründet nicht den Vorwurf, er habe vorsätzlich den Unfall (Überfahren eines Fußes) und dessen Folgen (Bruch des Fußes) verursacht.«

Normenkette:

BGB § 253 § 823 ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2003 sowie Schmerzensgeld verlangen kann.