LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2009
8 Sa 445/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 72/09

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei sozialtypischen Auseinandersetzungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 445/09

DRsp Nr. 2010/10567

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz bei sozialtypischen Auseinandersetzungen

1. Mobbing selbst ist kein Rechtsbegriff und bildet auch keine eigenständige Anspruchsgrundlage; unter Mobbing wird vielmehr ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. 2. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, sind nicht geeignet sind, die unter dem Begriff "Mobbing" zusammengefassten rechtlichen Tatbestände zu erfüllen. 3. Weisungen, die sich im Rahmen des der Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrecht bewegen und denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, stellen nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar; Weisungen, die das Direktionsrecht überschreiten, verletzen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin, wenn ihnen sachlich nachvollziehbare Erwägungen der Arbeitgeberin fehlen. 4. Verhaltensweisen der Arbeitgeberin oder Vorgesetzten, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch die vermeintlich gemobbte Arbeitnehmerin darstellen, können nicht in die Prüfung einbezogen werden, da es insoweit an der erforderlichen Täter-Opfer-Konstellation fehlt.