LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2008
13 Ta 2377/08
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 253; BGB § § 315; BGB § § 340; BGB § § 779; BGB § § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 17263/08

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen wiederholter Bildveröffentlichung bei Vertragsstrafenregelung im Vorprozess

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 2377/08

DRsp Nr. 2009/1144

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen wiederholter Bildveröffentlichung bei Vertragsstrafenregelung im Vorprozess

Im Fall der wiederholten unerlaubten Bildveröffentlichung stellt eine im Vorprozess im Wege des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Klägers gestellt wird, eine ausreichende Kompensation der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2008 - 54 Ca 17263/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 253; BGB § § 315; BGB § § 340; BGB § § 779; BGB § § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von dem Beklagten, bei dem er als Küchenhelfer beschäftigt war, wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. In einem Vorprozess haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte es zukünftig unterlässt, mit Plakaten für sein Gewerbe zu werben, auf denen der Kläger erkennbar abgebildet ist, und sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe gem. § 315 BGB im Ermessen des Klägers steht und deren Angemessenheit vom Arbeitsgericht Berlin im Einzelfall überprüft werden kann.