LAG München - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 419/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1000/04

Unbegründete Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage eines Betriebsratsmitgliedes gegen Betriebsratsvorsitzenden bei unbewiesener Arbeitsplatzschikane - Mobbing

LAG München, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 419/06

DRsp Nr. 2007/1049

Unbegründete Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage eines Betriebsratsmitgliedes gegen Betriebsratsvorsitzenden bei unbewiesener Arbeitsplatzschikane - Mobbing

»Unterlassungs- und Schmerzensgeldantrag wegen behaupteten Mobbings (die Parteien waren beide Mitglieder desselben Betriebsrats, die Klägerin des Weiteren Schwerbehindertenvertreterin und Sekretärin des Betriebsrats) - Einzelfallentscheidung -.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf künftige Unterlassung von - umfangreich aufgelisteten - Mobbing-Handlungen des Beklagten ihr gegenüber sowie Zahlung von Schmerzensgeld aus dem gleichen Grund geltend.