LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2003
4 Sa 52/02
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 BGB § 824 § 1004 ; StGB § 186 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 521/02

Unbegründete Unterlassungsklage bei Äußerungen im Rahmen betriebsöffentlich wesentlicher Meinungsbildung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 52/02

DRsp Nr. 2004/7698

Unbegründete Unterlassungsklage bei Äußerungen im Rahmen betriebsöffentlich wesentlicher Meinungsbildung

1. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung in der Person im Vordergrund steht.2. Liegt eine Schmähkritik nicht vor, kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an; hierbei fällt ins Gewicht, ob es sich bei der streitigen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelte.3. Betrifft die streitige Äußerung einen Meinungsbildungsprozess, der für die Betriebsöffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, muss die Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Rahmen dieses Meinungsbildungsprozesses erfolgen; der Rechtsweg ist nicht das richtige Forum zur Konfliktbeilegung.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 BGB § 824 § 1004 ; StGB § 186 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Unterlassung einer - von ihm angeblich getätigten - ehrverletzenden Äußerung verpflichtet ist.

Der Kläger war bis Frühjahr 2002 der Betriebsratsvorsitzende bei der Firma xxx in xxxxxx. Der Beklagte war der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.