LAG München - Urteil vom 07.02.2006
6 Sa 611/05
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4 ; BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9869/04

Unbegründete Vergütungsklage bei Arbeitnehmerüberlassung - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifregelung - Beibehaltung ursprünglicher Vereinbarungen bei Vertragsänderung

LAG München, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 611/05

DRsp Nr. 2006/28016

Unbegründete Vergütungsklage bei Arbeitnehmerüberlassung - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifregelung - Beibehaltung ursprünglicher Vereinbarungen bei Vertragsänderung

1. Der Anspruch einer Leiharbeitnehmerin auf Vergütung gemäß §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG (Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb) ist unbegründet, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag wirksam auf die einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen haben und eine abweichende Vergütung gemäß der Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 2 AÜG (am Ende) ausgeschlossen ist.2. Die Parteien haben die in ihrem Arbeitsvertrag vom 3. Juli 1981 enthaltene Verweisung auf die für das Zeitpersonal zutreffenden Tarifverträge auch in den Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1997 wirksam übernommen, wenn im Zuleitungsschreiben der Arbeitgeberin ausdrücklich zugesagt wird, dass die ursprünglich bei Einstellung getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten und durch handschriftlichen Zusatz der Arbeitnehmerin auf dieses Schreiben ausdrücklich Bezug genommen wird.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2 § 10 Abs. 4 ; BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Vergütung.