LAG Hamburg - Urteil vom 21.05.2008
5 Sa 82/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 280/06

Unbegründete Vergütungsklage bei Tätigkeit für Konzertochter - Wirksamkeit nachteiliger Vergütungsregelung bei Rückkehrrecht zum Stammunternehmen

LAG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 82/07

DRsp Nr. 2008/14794

Unbegründete Vergütungsklage bei Tätigkeit für Konzertochter - Wirksamkeit nachteiliger Vergütungsregelung bei Rückkehrrecht zum Stammunternehmen

»1. Arbeitnehmermobilität im Konzern kann in verschiedenen Vertragsformen erfolgen. Es können hierbei auch mehrere Arbeitsverhältnisse miteinander verknüpft werden in der Form, dass das Stammarbeitsverhältnis mit dem Einstellungsunternehmen ruht, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, gleichzeitig aber ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen begründet und durchgeführt wird.2. Es ist nicht überraschend oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend, wenn bei Einräumung eines Rückkehrrechtes zum Stammunternehmen, die Bedingungen des ruhenden und wiederauflebenden Vertrages gelten, auch wenn diese Bedingungen bei einer Gesamtschau ungünstiger sind, als die bei der Konzerntochter.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit des Klägers für eine Konzerntochtergesellschaft - über Vergütungsansprüche, Abfindungsansprüche wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.