LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2008
13 Sa 12/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV-Alt Verg.Gr. A 10; TV-Alt (Anlage 1) Teil A;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 353/05

Unbegründete Vergütungsklage eines TÜV-Mitarbeiters - unsubstantiierte Darlegungen zum Bewährungsaufstieg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 12/07

DRsp Nr. 2008/14780

Unbegründete Vergütungsklage eines TÜV-Mitarbeiters - unsubstantiierte Darlegungen zum Bewährungsaufstieg

1. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eines Bewährungsaufstiegs ist der Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer während der Bewährungszeit nach bestimmten Merkmalen der tariflichen Vergütungsordnung über einen längeren Zeitraum bewährt hat; das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.2. Die Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 zum TV-Alt Teil A (Operative Tätigkeit) zeichnet eine strenge Trennung zwischen den Erfordernissen der jeweiligen "Einstellungsgruppe" und der "Vorrückungsgruppe" aus; dabei werden für die grundlegende Eingruppierung der Arbeitnehmer bestimmte Erfordernisse vorgeschrieben, die jeweils aus den Einstellungsgruppen ersichtlich sind, denen die "bewährten TÜV-Tätigkeiten" gegenübergestellt werden, nach denen sich der weitere tarifliche Aufstieg des Arbeitnehmers richtet.