LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2008
10 Sa 767/07
Normen:
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1, 5, 7 ; TVöD § 8 § 17 Abs. 2 ; BAT § 22 ; TVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1450/07

Unbegründete Vergütungsklage zur Eingruppierung einer Erzieherin nach Überleitungsrecht im öffentlichen Dienst bei Unterbrechung der Vertragsbeziehung zum maßgeblichen Stichtag - kein Rechtsmissbrauch durch planvolles Überschreiten der Besitzstandsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 767/07

DRsp Nr. 2008/14877

Unbegründete Vergütungsklage zur Eingruppierung einer Erzieherin nach Überleitungsrecht im öffentlichen Dienst bei Unterbrechung der Vertragsbeziehung zum maßgeblichen Stichtag - kein Rechtsmissbrauch durch planvolles Überschreiten der Besitzstandsregelung

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA war bis zum 30.09.2007 eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu einen Monat unschädlich; damit haben die Tarifvertragsparteien durch Protokollerklärung verdeutlicht, wann sie für die Anwendung des TVÜ-VKA eine rechtlich unerhebliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses annehmen.2. Wenn die Tarifvertragsparteien auch Unterbrechungen von über einem Monat als unschädlich hätten ansehen wollen, hätte das im Tarifwortlaut seinen Niederschlag finden müssen; eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist allenfalls dann ausnahmsweise möglich, wenn andere Indizien belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat.