LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.11.2009
6 Ta 187/09
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 51 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 51 Abs. 2 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 177
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 584/09

Unbegründete Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ausgebliebene Partei bei fehlendem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens und fehlender Begründung zur Nichtaufklärbarkeit bestimmter Tatsachen bei Entsendung eines Vertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 187/09

DRsp Nr. 2010/3328

Unbegründete Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ausgebliebene Partei bei fehlendem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens und fehlender Begründung zur Nichtaufklärbarkeit bestimmter Tatsachen bei Entsendung eines Vertreters

1. In der Ladung muss der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis die Partei darüber aufklären, dass sie zum Termin selbst nicht zu erscheinen braucht, wenn sie zur Verhandlung einen Vertreter entsenden kann, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist (§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und dass die Möglichkeit sowohl der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG mit § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO als auch der Ablehnung des Prozessbevollmächtigten nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG besteht; ohne diese Hinweise können Ordnungsmittel nicht verhängt werden. 2. Erscheint an Stelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ein Prozessbevollmächtigter, darf gegen die Partei ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können; die entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ersichtlich sein.