LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2006
3 Sa 1495/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2/05

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers - Erforderlichkeit der Abmahnung im ungestörten Arbeitsverhältnis - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter Suspendierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1495/05

DRsp Nr. 2007/5821

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers - Erforderlichkeit der Abmahnung im ungestörten Arbeitsverhältnis - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unberechtigter Suspendierung

»1. Ordentliche Kündigung wegen Beleidigung ("keinen Arsch in der Hose").2. Zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Beleidigung im bislang ungestörten Arbeitsverhältnis im Zustand der Erregung.3. Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag in der Berufungsinstanz zurücknehmen.4. Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann sich aus einer mit der Kündigung verbundenen unzulässigen Maßregelung des Arbeitgebers, wie einer völlig unberechtigten Suspendierung, ergeben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen - zweitinstanzlich nur noch von der Arbeitnehmerin gestellten - Auflösungsantrag.

Die Beklagte betreibt einen Containerdienst und beschäftigt regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer. Die 47 Jahre alte, ledige Klägerin ist seit 01. Juni 1994 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einer Bruttomonatsvergütung von EUR 3.282,08 beschäftigt.