LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2006
10 Sa 1956/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1551/04

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung bei einmaligem Verlassen des Werksgeländes - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1956/05

DRsp Nr. 2006/21513

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung bei einmaligem Verlassen des Werksgeländes - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Das pflichtwidrige Verlassen des Werksgeländes aus persönlichen Gründen während der Arbeitszeit zur Wahrnehmung eines Gespräches zwischen seiner Ehefrau und einem Mitarbeiter kann dem Arbeitnehmer weder als versuchter vorsätzlicher Lohnbetrug noch als schwerer Vertrauensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn es sich bei dem Gespräch zwischen seiner Ehefrau und dem Mitarbeiter, an dem der Arbeitnehmer beschwichtigend teilnehmen wollte, um einen Sonderfall handelt, bei dem eine Wiederholungsgefahr nicht zu gewärtigen ist. 2. Allein der Vorwurf des versuchten Lohnbetruges, der auch die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht zu begründen vermag, ist keinen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG; der Arbeitgeber hat vielmehr im Einzelnen darzulegen, weshalb die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.3. Weigern sich Arbeitskollegen, mit dem gekündigten Arbeitnehmer weiter zu arbeiten, ist ein Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ernsthaft mit Konsequenzen dieser Kollegen rechnen muss und Vermittlungsbemühungen erfolglos waren.

Normenkette: