LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2006
11 Sa 453/06
Normen:
BGB § 623 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2978/05

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigungen bei Schlechtleistung - formwidrige Unterzeichnung ohne Vollmacht - erforderliche Abmahnung bei Störungen im Leistungsbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 453/06

DRsp Nr. 2007/9788

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigungen bei Schlechtleistung - formwidrige Unterzeichnung ohne Vollmacht - erforderliche Abmahnung bei Störungen im Leistungsbereich

1. Die Verwendung der Abkürzung "i.A."(im Auftrag) statt "i.V." (in Vertretung) indiziert ein Handeln als Bote; das Unterzeichnen mit den Initialen "i.A." kann ausnahmsweise dann genügen, wenn ersichtlich ist, dass trotzdem die Unterschrift in Vertretung erbracht worden sein soll und eine Vollmacht vorliegt.2. Beruft sich die Arbeitgeberin auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe in Gestalt typischer Störungen im Leistungsbereich, ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 623 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.04.2006 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnis-Urteil vom 17.03.2006 zurückgewiesen, das Versäumnis-Urteil aufrecht erhalten sowie den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.