Bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.04.2006 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnis-Urteil vom 17.03.2006 zurückgewiesen, das Versäumnis-Urteil aufrecht erhalten sowie den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
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