LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2006
10 Sa 360/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 43/06

Unbegründete Wiedereinstellungsklage auf Grund eines Prozessvergleichs bei fehlendem Personalbedarf - unbestimmter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung als Honorarkraft zu den üblichen Bedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 360/06

DRsp Nr. 2007/9804

Unbegründete Wiedereinstellungsklage auf Grund eines Prozessvergleichs bei fehlendem Personalbedarf - unbestimmter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung als Honorarkraft zu den üblichen Bedingungen

1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung anzubieten, an die Voraussetzung geknüpft, dass bei der Arbeitgeberin in deren Regionalbereich für bestimmte Tätigkeiten ab dem 01.01.2006 ein "Personalbedarf" besteht und dient die vergleichsweise Regelung erkennbar dem Zweck, dem Arbeitnehmer im Falle der Notwendigkeit von Neueinstellungen die Möglichkeit einer Anschlussbeschäftigung dadurch zu bieten, dass ihm die betreffenden Stellen vorrangig, also vor anderen Bewerbern, angeboten werden sollen, besteht ein solcher Personalbedarf nicht bereits dann, wenn die Arbeitgeberin ihre unternehmerischen Aktivitäten im Dienstleistungsbereich über den 01.01.2006 unter Einsatz von Arbeitnehmern fortsetzt.2. Es bleibt regelmäßig der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin überlassen, wie sie ihr Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt; dazu gehört auch die Frage, mit welcher Vertragsform (freies Mitarbeiterverhältnis oder Arbeitsverhältnis) sie ihre Mitarbeiter beschäftigen will.