LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2009
7 Sa 444/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 171/09

Unbegründete Zahlungsklage auf Erstattung von Fahrtkosten; unsubstantiierte Darlegungen zu mündlicher Zusage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 444/09

DRsp Nr. 2010/5300

Unbegründete Zahlungsklage auf Erstattung von Fahrtkosten; unsubstantiierte Darlegungen zu mündlicher Zusage

1. Macht der Arbeitnehmer die mündliche Vereinbarung einer Mobilitätszulage geltend, hat er Zeitpunkt und Ort sowie Zusammenhang und Inhalt der behaupteten Vereinbarung hinreichend konkret und widerspruchsfrei darzulegen. 2. Bei der Verwendung von rechtlichen Begriffen wie "sicherten .. zu" oder "kamen .. überein" ist die Darlegung konkreter Tatsachen insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in dem für Änderungen des Vertrages und Nebenabreden eine Schriftform vorgesehen ist; aus dem Sachvortrag zu einer weitergehenden mündlichen Vereinbarung muss sich unter diesen Umständen auch ergeben, dass die mündlichen Vereinbarungen trotz der Schriftformklausel aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag gelten sollten.