LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2005
8 Sa 949/04
Normen:
TV-Altersteilzeit § 6 Ziff. 4 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1565/04

Unbegründeter Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages infolge Versetzung an neuen Standort

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 949/04

DRsp Nr. 2005/18836

Unbegründeter Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages infolge Versetzung an neuen Standort

Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell II nach Maßgabe des § 6 Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit (TV Altersteilzeit) ist nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmerin durch die rechtswirksame Verlegung der Vertriebsorganisation von Standort D zum zusätzlichen neuen Standort C aus dem normativen Geltungsbereich der für den Standort D abgeschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung "Altersteilzeit für AT-Angestellte" gefallen ist.

Normenkette:

TV-Altersteilzeit § 6 Ziff. 4 ; BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell II nach Maßgabe von § 6 Ziffer 4 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit.

Zum Sachstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts C am Rhein vom 30.09.2004 - 4 Ca 1565/04 - unter Darstellung nachfolgender Ergänzungen im Berufungsverfahren Bezug genommen.