LAG München - Urteil vom 24.11.2006
11 Sa 378/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2401/05

Unbegründeter Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente - Auslegung der Ruhegehaltszusage

LAG München, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 378/06

DRsp Nr. 2007/14349

Unbegründeter Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente - Auslegung der Ruhegehaltszusage

Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, "ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren" sofern "die Anwendung dieser Bestimmung (auch unter Berücksichtigung struktureller Änderungen) zu einem unbilligen Ergebnis" führt, liegt ein unbilliges Ergebnis erst ab einer Veränderung von 25 % vor.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: