Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Entgelterhöhung.
Der Kläger ist seit 01.04.1983, zuletzt als Anästhesiepfleger, bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen C.-Krankenhaus in W. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 08.03./13.03.1995 ist unter § 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach dem C.-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung" bestimmt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V..
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