LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2005
12 Sa 957/04
Normen:
TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 126 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 863/04 vom 07.10.2004,

Unbegründeter Anspruch auf Tariferhöhung bei Verbandsautritt des Arbeitgebers - Tariferhöhung nach Austritt - keine Teilnahme an Tarifentwicklung aufgrund Gleichstellungsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 957/04

DRsp Nr. 2005/20074

Unbegründeter Anspruch auf Tariferhöhung bei Verbandsautritt des Arbeitgebers - Tariferhöhung nach Austritt - keine Teilnahme an Tarifentwicklung aufgrund Gleichstellungsklausel

1. Ein tariflicher Anspruch scheidet aus, wenn eine Tariferhöhung erst nach dem Austritt der Arbeitgeberin aus der für die Arbeitgeberseite abschließenden Tarifgemeinschaft wirksam vereinbart wurde.2. Nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nimmt der Arbeitnehmer, dessen Vertrag eine Gleichstellungsabrede enthält, nicht mehr an der Tarifentwicklung teil.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 126 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Entgelterhöhung.

Der Kläger ist seit 01.04.1983, zuletzt als Anästhesiepfleger, bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen C.-Krankenhaus in W. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 08.03./13.03.1995 ist unter § 2 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach dem C.-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung" bestimmt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V..