LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.04.2006
1 Sa 539/05
Normen:
BGB § 615 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 ; EFZG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 1151 a/05 vom 02.11.2005,

Unbegründeter Anspruch auf Zeitausgleich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 539/05

DRsp Nr. 2006/21656

Unbegründeter Anspruch auf Zeitausgleich

1. Eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten begründet keine Ansprüche, die vor der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht bestanden.2. Bei Ausfall der Arbeit wegen des Sonn- und Feiertagsverbots kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug; ansonsten hätte es nicht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Entgeltfortzahlung bei Ausfall der Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in § 2 EFZG bedurft.

Normenkette:

BGB § 615 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 ; EFZG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist bei der Beklagten in Schichtarbeit beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der DB AG Anwendung u. a. der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV). § 4 JazTV regelt das für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt wird, in dem die jeweils zu erbringende Jahresarbeitzeit sowie die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitzeit fortlaufen saldiert werden. In § 5 JazTV sind unter der Überschrift "Freistellung von der Arbeitspflicht" unter anderem Regelungen enthalten, wie Wochenfeiertage im Arbeitszeitkonto verrechnet werden. Wegen des Inhalts der tarifrechtlichen Bestimmungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.