LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2006
8 TaBV 4/06
Normen:
BetrVG § 2 § 40 Abs. 2 § 78 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 101/05

Unbegründeter Anspruch des Betriebsrates auf Verbindung zum Internet bei Zugriff auf betriebsinternes Intranets und bereitgestelltes E-mail-Programm

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/06

DRsp Nr. 2007/1136

Unbegründeter Anspruch des Betriebsrates auf Verbindung zum Internet bei Zugriff auf betriebsinternes Intranets und bereitgestelltes E-mail-Programm

1. Weder § 40 Abs. 2 BetrVG noch das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folgt eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen wie sie von ihm benutzt werden.2. Werden betriebsintern aushangpflichtige Gesetze im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlicht und besteht dort ein Link zur Homepage der Berufsgenossenschaft und des Gesamtbetriebsrates und verfügt der Betriebsrat ferner über ein E-Mail-Programm, über das er mit dem Gesamtbetriebsrat und der Gewerkschaft korrespondieren kann, bestehen im Einzelfall ausreichende Möglichkeiten, um qualifizierte Betriebsratsarbeit zu leisten.

Normenkette:

BetrVG § 2 § 40 Abs. 2 § 78 ;

Gründe:

I.

Mit dem am 27.09.2005 eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen vorhandenen PC des Betriebsrates an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen.