Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsleistungen.
Der am 16.04.1937 geborene Kläger schloss am 24.11.1988 mit der Firma H. in R , deren Inhaberin die Tochter des Klägers war, einen Anstellungsvertrag, in dem es u.a. heißt:
"§ 1 Tätigkeit
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