LAG Köln - Urteil vom 29.06.2007
11 Sa 244/07
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 2 Satz 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1894/06

Unbegründeter Anspruch gegen Träger der Insolvenzsicherung bei unselbständiger Regelung der Auszahlungsmodalität für Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers - Auslegung arbeitsvertraglicher Versorgungszusage

LAG Köln, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 244/07

DRsp Nr. 2007/18091

Unbegründeter Anspruch gegen Träger der Insolvenzsicherung bei unselbständiger Regelung der Auszahlungsmodalität für Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers - Auslegung arbeitsvertraglicher Versorgungszusage

»Unterhält der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien später, dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit an den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Arbeitnehmer "daraus" eine monatliche Privatrente zusätzlich zur Altersrente in einer bestimmten Höhe erhalten soll, kann die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung (insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände, des Willens der Vertragsparteien sowie von Sinn und Zweck) ergeben, dass dem Arbeitnehmer damit keine konstitutive - insolvenzgeschützte - Versorgungszusage erteilt worden ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 b Abs. 2 Satz 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsleistungen.

Der am 16.04.1937 geborene Kläger schloss am 24.11.1988 mit der Firma H. in R , deren Inhaberin die Tochter des Klägers war, einen Anstellungsvertrag, in dem es u.a. heißt:

"§ 1 Tätigkeit