LAG Köln - Urteil vom 30.10.2008
7 Sa 844/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 2 S. 1; KSchG § 5 Abs. 2 S. 2; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1000/08

Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Darlegung weiterer Zulassungsgründe nach Ablauf der Antragsfrist

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 844/08

DRsp Nr. 2009/18027

Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Darlegung weiterer Zulassungsgründe nach Ablauf der Antragsfrist

Nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG können innerhalb der Frist vorgebrachte Gründe für eine nachträgliche Zulassung zwar noch konkretisiert, nicht aber durch Gründe gänzlich anderer Zielrichtung ersetzt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 in Sachen 2 Ca 1000/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 5 Abs. 2 S. 1; KSchG § 5 Abs. 2 S. 2; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere um einen Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.