LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.12.2007
6 TaBV 49/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 § 101 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 248
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 68/06

Unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bei mehrfacher vorläufiger Einstellung einer bestimmten Leiharbeitnehmerin - unbestimmter Unterlassungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 49/07

DRsp Nr. 2008/9679

Unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens bei mehrfacher vorläufiger Einstellung einer bestimmten Leiharbeitnehmerin - unbestimmter Unterlassungsantrag

1. Der Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, bezüglich der Einstellung von Frau Z. an der Hauptkasse ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, ist nicht geeignet, dem aus angeblicher Umgehung des Betriebsverfassungsgesetzes abgeleiteten Begehren des Betriebsrats Rechnung zu tragen.2. Die Kann-Bestimmung des § 99 Abs. 4 BetrVG eröffnet der Arbeitgeberin lediglich die Möglichkeit, eine Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen; sie kann sich unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG auf Vorläufigkeitsmaßnahmen beschränken.3. Im Verfahren nach § 100 BetrVG ist der Betriebsrat auf die Aufhebung der personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG (gegebenenfalls in Verbindung mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes) beschränkt; ein Zwang zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens besteht jedenfalls nicht, wenn die Vorläufigkeitsmaßnahme den in § 100 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zeitraum von drei Tagen jeweils nicht überschreitet.