LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2015
8 Sa 183/15
Normen:
KSchG § 13; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 960/14

Unbegründeter Auflösungsantrag einer kaufmännischen Sachbearbeiterin und Sekretärin des Geschäftsführers wegen schikanöser Behandlung durch Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 183/15

DRsp Nr. 2016/5024

Unbegründeter Auflösungsantrag einer kaufmännischen Sachbearbeiterin und Sekretärin des Geschäftsführers wegen schikanöser Behandlung durch Arbeitskollegen

1. Bei der Beurteilung, ob ein Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG vorliegt, dürfen nur die Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Begründung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen hat.2. Das schikanöse Verhalten anderer Arbeitnehmer kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 13 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG nur dann begründen, wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten durch eigenes Tun entscheidend veranlasst oder geduldet hat, ohne hiergegen einzuschreiten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 960/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 13; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2.