LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2008
6 Sa 626/07
Normen:
BGB § 280 § 823 Abs. 1, 2 § 826 ; UWG § 1 § 17 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2148/06

Unbegründeter Auskunftsanspruch bei behauptetem Verrat von Geschäftsgeheimnissen - kein Geheimhaltungsinteresse bei Vertraulichkeitshinweis auf absenderloser E-mail ohne ausschließliche Adressierung an Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 626/07

DRsp Nr. 2008/9791

Unbegründeter Auskunftsanspruch bei behauptetem Verrat von Geschäftsgeheimnissen - kein Geheimhaltungsinteresse bei Vertraulichkeitshinweis auf absenderloser E-mail ohne ausschließliche Adressierung an Arbeitgeberin

1. Die Tatsache, dass eine an die Arbeitgeberin gerichtete E-Mail, die weder den Absender noch die Adresse der Arbeitgeberin erkennen lässt, mit dem Hinweis auf "vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen" versehen ist, verleiht dieser nicht zwingend den Charakter eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, da solche Vermerke häufig formalisiert auf E-Mails zu finden sind.2. Kann nicht festgestellt werden, dass die E-Mail ausschließlich an die Arbeitgeberin gerichtet ist, bestehen Zweifel an dem für einen (unselbständigen) Auskunftsanspruch (auf der Grundlage eines Hauptanspruches nach §§ 280 BGB, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 1 UWG oder § 826 BGB) rechtlich erforderlichen Geheimhaltungsinteresse.

Normenkette:

BGB § 280 § 823 Abs. 1, 2 § 826 ; UWG § 1 § 17 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: