LAG Köln - Beschluss vom 30.07.2007
11 Ta 195/07
Normen:
ZPO § 148 § 149 § 252 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 672/07

Unbegründeter Aussetzungsantrag - Überprüfung der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren - Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes

LAG Köln, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 195/07

DRsp Nr. 2007/17727

Unbegründeter Aussetzungsantrag - Überprüfung der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren - Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes

»1. Die Entscheidung über die Aussetzung eines Rechtsstreits nach §§ 148, 149 ZPO erfordert eine zweistufige Prüfung:a) Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob eine "Vorgreiflichkeit" i. S. von § 148 ZPO bzw. der Verdacht einer Straftat i. S. von § 149 ZPO besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen steht dem Gericht insoweit kein Ermessen zu.b) Auf der zweiten Stufe ist eine umfangreiche Abwägung einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen, wobei die Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Beschwerdeinstanz nur der eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Insoweit kann das Beschwerdegericht lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung verkannt oder nicht befolgt hat oder ob sie gegen Denkgesetze verstößt (wie LAG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2001 - 4 Ta 379/01, LAGE § 148 ZPO Nr. 37; LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 - 8 Ta 1/07).