LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.02.2009
4 Ta 291/08
Normen:
ZPO § 148; SächsPÜG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2474/08

Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Übergabeverführung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis; uneingeschränkte Überprüfung der Vorgreiflichkeit durch das Beschwerdegericht

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 291/08

DRsp Nr. 2010/17944

Unbegründeter Aussetzungsbeschluss bei fehlender Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Übergabeverführung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis; uneingeschränkte Überprüfung der Vorgreiflichkeit durch das Beschwerdegericht

1. Ob die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens im Sinne des § 148 ZPO als tatbestandliche Voraussetzung der Ermessensausübung vorliegt, überprüft das Beschwerdegericht in vollem Umfang; demgegenüber darf die vorinstanzliche Ermessensentscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüft werden. 2. Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist gegeben, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit als Vorfrage präjudizielle Bedeutung hat; das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. 3. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis kann durch Verwaltungsakt nicht unmittelbar geändert werden; es bedarf vielmehr der Umsetzung des Verwaltungsakts in das Arbeitsverhältnis.