LAG Köln - Beschluss vom 20.12.2007
9 Ta 350/07
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 29 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 174/07

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort - fehlende Glaubhaftmachung dargelegter Thrombosegefahr und unsubstantiierte Darlegungen zur Versorgung eines Kleinkindes

LAG Köln, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 350/07

DRsp Nr. 2008/14384

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort - fehlende Glaubhaftmachung dargelegter Thrombosegefahr und unsubstantiierte Darlegungen zur Versorgung eines Kleinkindes

»1. Macht eine Arbeitnehmerin, die an einen anderen Arbeitsort - hier: von Köln nach Frankfurt am Main - versetzt werden soll, geltend, sie habe einen Anspruch auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort, so ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am bisherigen Arbeitsort gegeben (sog. doppelrelevante Tatsache).2. Der Einwand, es bestehe bei der längeren Anreise zu dem anderen Arbeitsort eine erhöhte Thrombosegefahr, bedarf einer nachvollziehbarer Begründung, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin anbietet, an den Verkehrstagen in einem ICE zwischen Köln und Frankfurt zu fahren.3. Die Arbeitnehmerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem die Richtigkeit der behaupteten Gesundheitsgefährdung glaubhaft gemacht wird.4. Die Betreuung eines Kleinkindes nach Arbeitsschluss ist jedenfalls dann nicht als Verfügungsgrund anzuerkennen, wenn Verwandte oder Bekannte bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort diese Betreuung übernehmen können.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 29 § 940 ;

Gründe:

I.