LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.2006
5 TaBV 9/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 27/05

Unbegründeter Eilantrag auf Überlassung eines Mobiltelefons für stellvertretende Betriebsratsvorsitzende

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/05

DRsp Nr. 2006/21462

Unbegründeter Eilantrag auf Überlassung eines Mobiltelefons für stellvertretende Betriebsratsvorsitzende

1. Bei der Befriedungsverfügung hat der Verfügungsgrund strengere Voraussetzungen als bei der Sicherungsverfügung, da sie zu einer teilweisen oder vollständigen Befriedigung des Anspruchs führt: Bei ihr muss der Erlass gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, was nicht nur bei einer Notlage des Antragstellers sondern schon dann gegeben ist, wenn ihm andernfalls die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts droht; ferner muss eine Interessenabwägung sicherzustellen, dass das Risiko einer irreparablen Fehlentscheidung nicht von vornherein bei einer der Parteien liegt.2. Die zeitweise Vereitelung der Verwirklichung des dem Betriebsrat möglicherweise gemäß § 40 Abs. 2 zustehenden Anspruchs darauf, dass die Arbeitgeberin seiner stellvertretenden Vorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung stellt, kommt nicht deshalb einem endgültigen Rechtsverlust zumindest nahe, weil das Hauptsacheverfahren möglicherweise Jahre dauert und die Vollstreckung einer in diesem ergangenen Entscheidung erst nach deren Rechtskraft möglich wäre; denn Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten über Sachmittel gehören , sind gemäß § Abs. Satz 2 vorläufig vollstreckbar.