ArbG Mainz, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 12/06
Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegenüber Hausmeister - keine Wiederholungsgefahr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 527/06
DRsp Nr. 2007/9814
Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegenüber Hausmeister - keine Wiederholungsgefahr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Bestehen einer Widerholungsgefahr ist notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004BGB.2. Erforderlich ist insoweit eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe in ein von diesen Vorschriften geschütztes Recht des Klägers; für diese Besorgnis, die auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss, besteht zwar eine tatsächliche Vermutung, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden hat, etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen.2. Stehen die vom Verfügungskläger behaupteten Äußerungen des Verfügungsbeklagten ausnahmslos im Zusammenhang mit der Hausmeistertätigkeit des Verfügungsklägers, besteht infolge der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses keine tatsächliche Vermutung mehr dafür, der Verfügungskläger werde die betreffenden ehrverletzenden Äußerungen wiederholen.
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