LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2008
6 SaGa 6/08
Normen:
BGB § 138; BGB § 826; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 2 Ga 12c/08 vom 28.05.2008,

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Grundstücksgeschäften im räumlichen Geltungsbereich einer Windparkanlage - Sittenwidrigkeit bei Beteiligung an bloßem Vertragsbruch

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 6 SaGa 6/08

DRsp Nr. 2009/1837

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Grundstücksgeschäften im räumlichen Geltungsbereich einer Windparkanlage - Sittenwidrigkeit bei Beteiligung an bloßem Vertragsbruch

1 Nicht jede vertragliche Pflichtverletzung fällt unter § 826 BGB. Der Vertragsbruch verstößt zwar gegen Treu und Glauben, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig. 2. Stellt bereits der bloße Vertragsbruch noch kein Delikt dar, so gilt dies erst recht für die bewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch als sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß im Sinne von § 138 BGB bewertet werden.

Tenor:

1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.05.2008 - 2 Ga 12 c/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 826; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Rechtsgeschäften und Verfügungen im Zusammenhang mit Rechten und Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich zweier Windparkprojekte.