LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2008
13 SaGa 739/08
Normen:
GG Art. 4 ; BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ga 4312/08

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung eines Rabbiners nach fristloser Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 13 SaGa 739/08

DRsp Nr. 2008/14254

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung eines Rabbiners nach fristloser Kündigung

»Im Rahmen einer Beschäftigungsklage als Rabbiner nach einer fristlosen Kündigung im Wege einer einstweiligen Verfügung überwiegen die besonderen Belange des Arbeitnehmers an der Beschäftigung gegenüber den besonderen Belangen der J. Gemeinde wegen Art. 4 GG grundsätzlich nicht«

Normenkette:

GG Art. 4 ; BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger, ein Rabbiner, begehrt von der Verfügungsbeklagten, einer J. Gemeinde, bei der er seit September 2000 aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt ist, seine vorläufige Weiterbeschäftigung nach einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung durch einstweilige Verfügung.

In der Satzung der Verfügungsbeklagten heißt es unter Anderem:

"§ 6

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind,

die Repräsentantenversammlung der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "RV" - genannt, der Vorstand der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "Vorstand" genannt.

§ 14

Die Zustimmung der Repräsentantenversammlung ist erforderlich,

1. mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der Mitglieder der Repräsentantenversammlung:

a) für die Annahme oder Änderung

- der Satzung,

- der Wahlordnung zur Repräsentantenversammlung,

- der Steuerordnung,

- der Haushalts- und Rechnungsordnung,