Der Verfügungskläger, ein Rabbiner, begehrt von der Verfügungsbeklagten, einer J. Gemeinde, bei der er seit September 2000 aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt ist, seine vorläufige Weiterbeschäftigung nach einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung durch einstweilige Verfügung.
In der Satzung der Verfügungsbeklagten heißt es unter Anderem:
"§ 6
Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde sind,
die Repräsentantenversammlung der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "RV" - genannt, der Vorstand der J. Gemeinde zu Berlin - im folgenden "Vorstand" genannt.
§ 14
Die Zustimmung der Repräsentantenversammlung ist erforderlich,
1. mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der Mitglieder der Repräsentantenversammlung:
a) für die Annahme oder Änderung
- der Satzung,
- der Wahlordnung zur Repräsentantenversammlung,
- der Steuerordnung,
- der Haushalts- und Rechnungsordnung,
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