LAG Köln - Beschluss vom 20.12.2007
9 Ta 356/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 176/07

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil bei nicht offensichtlich unwirksamer erneuter Kündigung - bedingte Kündigung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfügungsgrund bei Abwendung wirtschaftlicher Notlage durch Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen

LAG Köln, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 356/07

DRsp Nr. 2008/14385

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil bei nicht offensichtlich unwirksamer erneuter Kündigung - bedingte Kündigung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfügungsgrund bei Abwendung wirtschaftlicher Notlage durch Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen

»1. Kündigt ein Arbeitgeber nach der Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem der Klage des Arbeitnehmers gegen eine erste Kündigung stattgegeben worden war, "hilfsweise und erneut" das Arbeitsverhältnis, so kann dies dahin so zu verstehen sein, er werde prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend §§ 578 ff. ZPO in Betracht komme. Jedenfalls ist die zweite Kündigung an eine zulässige Rechtsbedingung geknüpft.2. Es fehlt der für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer die Dringlichkeit mit seiner wirtschaftlichen Notlage begründet, er tatsächlich aber nach rechtskräftigem Obsiegen im ersten Kündigungsrechtsstreit seinen Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug für die Zeit bis zum Ausspruch der erneuten Kündigung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann, ggf. in einem gerichtlichen Eilverfahren, und er erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.«

Normenkette: