LAG Hamburg - Beschluss vom 03.07.2013
6 TaBVGa 3/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 2/13

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Schicht

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 3/13

DRsp Nr. 2014/4340

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Schicht

1. Weist der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer anderen Schicht innerhalb des betrieblichen Arbeitszeitsystems zu, ohne den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, liegt darin zumindest kein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Der Betriebsrat kann keinen Unterlassungsanspruch nach 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen. 2. Bei der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Schicht, die aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt, kann grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gegeben sein. Dessen Missachtung kann einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auslösen. Voraussetzung ist aber, dass es im Betrieb mitbestimmte Arbeitszeitregelungen gibt, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats für die Anwendung der Arbeitszeitregelungen auf den Einzelfall vorsehen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2013 - 16 BVGa 2/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 nimmt die Beteiligte zu 2 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.