Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2013 - 16 BVGa 2/13 - wird zurückgewiesen.
I.
Der Beteiligte zu 1 nimmt die Beteiligte zu 2 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
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