LAG Hamm - Beschluss vom 30.05.2008
10 TaBVGa 9/08
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 4, 5 § 112 ; KSchG § 17 ; ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 BVGa 4/08 - 29.04.2008,

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor abschließender Verhandlung des Interessenausgleichs - keine Betriebsänderung bei nur geringer Zahl betroffener Arbeitnehmer - keine grundlegende Änderung bei routinemäßigem Austausch technischen Geräts

LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 9/08

DRsp Nr. 2008/14803

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor abschließender Verhandlung des Interessenausgleichs - keine Betriebsänderung bei nur geringer Zahl betroffener Arbeitnehmer - keine grundlegende Änderung bei routinemäßigem Austausch technischen Geräts

1. Die beiden beim Landesarbeitsgericht Hamm zuständigen Beschwerdekammern vertreten unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 28.08.2003 (LAG Hamm, 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165 = NZA-RR 2004, 80) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nicht bereits vom Grundsatz her ausgeschlossen ist; liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, korrespondiert dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich des Interessenausgleichs ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richtet.2. Ein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung steht dem Betriebsrat nicht zu, wenn auch bei summarischer Überprüfung schon keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die von der Arbeitgeberin geplanten und zum Teil realisierten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen.