LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.08.2014
4 TaBVGa 4/14
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 111;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 197
NZA
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 1/14

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Maßnahmen bis zum Abschluss oder Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 4/14

DRsp Nr. 2015/2433

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Maßnahmen bis zum Abschluss oder Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich

1. Der Betriebsrat kann der Arbeitgeberin zur Sicherung seiner Mitwirkungsrechte bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) nicht durch einstweilige Verfügung untersagen lassen, eine Betriebsänderung durchzuführen und betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist; ein solcher (allgemeiner) Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht. 2. Mit dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG ist (anders als bei der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG) eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen; daneben bleibt kein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer vorsorglichen Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2014 - 4 BVGa 1/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 111;

Gründe

1. 2.