LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2018
5 TaBVGa 3/18
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 50; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/18

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zu einem von der Arbeitgeberin einseitig angeordnetem Rauchverbot innerhalb von Gebäuden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 3/18

DRsp Nr. 2018/15173

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zu einem von der Arbeitgeberin einseitig angeordnetem Rauchverbot innerhalb von Gebäuden

1. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG und § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Der Sinn einer einstweiligen Verfügung liegt nicht darin, eine möglichst schnelle Erfüllung des Verfügungsanspruchs zu ermöglichen. 2. Bei der Feststellung, ob eine einstweilige Verfügung "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint" (§ 940 ZPO), hat eine Interessenabwägung stattzufinden. 3. Hat die Arbeitgeberin einseitig ein Rauchverbot innerhalb von Gebäuden angeordnet, ist es dem Betriebsrat zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder der Einigungsstelle abzuwarten, wenn Raucherinnen und Raucher wie bisher auch im Freien auf dem Werksgelände rauchen können und die Arbeitgeberin dazu im Außenbereich Aschenbecher angebracht sowie Raucherzonen und Raucherunterstände eingerichtet hat, die von den Betroffenen während der Arbeit aufgesucht werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juli 2018, Az. 2 BVGa 2/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 50; ZPO § 940;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.