LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.05.2009
5 SaGa 4/08
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 4 Ga 6/08 vom 16.10.2008,

Unbegründeter Eilantrag eines Gymnasiallehrers gegen zeitweilige Abordnung an andere Schule

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 5 SaGa 4/08

DRsp Nr. 2009/14391

Unbegründeter Eilantrag eines Gymnasiallehrers gegen zeitweilige Abordnung an andere Schule

Der Arbeitnehmer kann im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur dann eine zeitweilige Versetzung bzw. Abordnung (hier: an eine andere Schule) unterbinden lassen, wenn ihm über die mögliche Vertragswidrigkeit der Maßnahme hinaus weitere Schäden drohen, die nicht mit Geld ausgeglichen werden könnten.

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abordnungsverfügung des Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg vom 28.07.2008 für die Dauer des Schuljahres 2008/2009.

Der am 13.06.1967 geborene Verfügungskläger ist Gymnasiallehrer mit den Fächern Mathematik, Physik und Informatik, seit 1994 im Schuldienst und mit Stammdienststelle am Gxxxxxx-Gymnasium Uxxxxxxxxxxxx eingesetzt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.