LAG Hamm - Urteil vom 10.02.2006
7 Sa 2307/05
Normen:
ZPO § 935 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 74 § 74a ; BGB § 133 § 157 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 38/05

Unbegründeter Eilantrag zum vertraglichen Wettbewerbsverbot - kein Verfügungsgrund bei Ausschöpfung der Berufungsfristen - unbegründeter Verfügungsanspruch bei nur produktbezogenem Wettbewerbsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 2307/05

DRsp Nr. 2006/21524

Unbegründeter Eilantrag zum vertraglichen Wettbewerbsverbot - kein Verfügungsgrund bei Ausschöpfung der Berufungsfristen - unbegründeter Verfügungsanspruch bei nur produktbezogenem Wettbewerbsverbot

1. Macht die Verfügungsklägerin erst nach Ablauf von acht Wochen ihren vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend, ist von einer verschuldeten Eilbedürftigkeit der angestrebten Entscheidung auszugehen; mit der Ausschöpfung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung führt die Verfügungsklägerin die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung ad absurdum.2. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist aus den Gründen des Art. 12 GG eng und nicht weit auszulegen; ein derartiges Verbot muss ausdrücklich und klar formuliert werden, mögliche Zweifel in der Auslegung der Vertragsgestaltung gehen zu Lasten der formulierenden Arbeitgeberin.3. Ist dem Arbeitnehmer vertraglich lediglich untersagt, für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Entwicklung oder der Herstellung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen beschäftigt ist, die während der Dienstzeit des Arbeitnehmers von der Arbeitgeberin entwickelt oder hergestellt oder vertrieben worden sind, wird damit ein klares Produktverbot und kein allgemeines Konkurrenzverbot vereinbart.

Normenkette:

ZPO § 935 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 74 § 74a ; BGB § 133 § 157 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand: