LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2009
5 Sa 295/08
Normen:
TV-L § 37; BAT § 24; BAT § 70; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 970/08

Unbegründeter Einwand treuwidriger Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist gegenüber Anspruch auf Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit bei nur vorübergender Abordnung zur polizeilicher Sicherungsmaßnahme

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 295/08

DRsp Nr. 2009/21232

Unbegründeter Einwand treuwidriger Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist gegenüber Anspruch auf Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit bei nur vorübergender Abordnung zur polizeilicher Sicherungsmaßnahme

Wird eine Angestellte des Polizeidienstes zur polizeilichen Absicherung des G8-Gipfels in Heiligendamm in die polizeiliche Sondergruppe K abgeordnet und kontrolliert die Stammdienststelle der Arbeitnehmerin nicht, ob die Arbeitnehmerin in der K auch (nur) entsprechend ihrer Eingruppierung eingesetzt wird, mag darin eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegen. Es ist aber trotzdem nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn sich der Arbeitgeber gegen ein Begehren auf Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT, das die Polizeiangestellte nach Auflösung der K erstmals geltend gemacht hat, mit dem Verweis auf das Eintreten der Verfallsfrist aus § 70 BAT bzw. § 37 TV-L wehrt.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 37; BAT § 24; BAT § 70; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit eine tarifliche Zulage zu zahlen.