LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2006
8 Sa 526/06
Normen:
EFZG § 8 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 13/06

Unbegründeter Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei Kündigung wegen mehrfacher Verletzung der Anzeigepflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 526/06

DRsp Nr. 2007/9776

Unbegründeter Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei Kündigung wegen mehrfacher Verletzung der Anzeigepflicht

1. Der Arbeitgeber kündigt dann aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist, wobei es auf die objektive Ursache und nicht auf das Motiv der Kündigung ankommt.2. § 8 Abs. 1 EFZG durchbricht den allgemeinen Grundsatz, wonach der Entgeltfortzahlungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufhört; die entsprechende Darlegungs- und Beweislast für das Gegebensein einer Anlasskündigung fällt damit der erstattungsfordernden Krankenkasse zu, wobei der Vortrag von Hilfstatsachen, die den Anlass begründen sollen, genügen kann.3. Die mehrfache Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Kündigung begründen, insbesondere wenn sich der Arbeitnehmer mangels Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht im Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes befindet; wurde die Kündigung nicht aus Anlass der Krankheit sondern wegen Fehlverhaltens bei Krankheit ausgesprochen, steht dem die Kündigung innerhalb der Nachweisfrist nicht entgegen, denn insoweit ist zwischen der Nichtanzeige einer eingetretenen Erkrankung und der verspäteten Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unterscheiden.

Normenkette:

EFZG § 8 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: