LAG Köln - Urteil vom 06.12.2006
7 Sa 989/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 123/06

Unbegründeter Klage auf Sonderzuwendung unter Freiwilligkeitsvorbehalt bei schlichter Nichtleistung ohne vorherige Ankündigung

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 989/06

DRsp Nr. 2007/11691

Unbegründeter Klage auf Sonderzuwendung unter Freiwilligkeitsvorbehalt bei schlichter Nichtleistung ohne vorherige Ankündigung

1. Wenn es in einem Freiwilligkeitsvorbehalt heißt, dass Ansprüche für die Zukunft nicht bestehen, dann hat auch der Arbeitnehmer so lange keinen Anspruch auf eine Gratifikation, wie nicht der Arbeitgeber einen solchen durch Erklärungen oder Handlungen begründet oder dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichbehandlung erwächst; der Anspruch muss nicht erst durch Erklärungen des Arbeitgebers in Wegfall gebracht werden.2. Gegenüber dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nach Meinung des Berufungsgerichts in der Unterlassung des Arbeitgebers, rechtzeitig vor der festgelegten Fälligkeit anzukündigen, er werde die vertraglich avisierte freiwillige Leistung diesmal nicht oder nicht in der avisierten Höhe erbringen, ein Verhalten, das für den aktuellen Bezugszeitraum anspruchsbegründenden Charakter hat; auf der Grundlage der höchstrichterlichen sieht sich das Berufungsgericht am Erlass eines Beweisbeschlusses zur Frage einer rechtzeitigen Ankündigung der Nichtleistung gehindert.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines "13. Monatsgehalts" für das Jahr 2005.